Allgemeine Geschäftsbedingungen – PR!ZM

Teil I - Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltung

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der PR!ZM, Erlenweg 2, 50765 Köln, nachfolgend „PR!ZM“ genannt und deren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Auftraggeber“ genannt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  2. Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderlaufende oder hiervon abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt PR!ZM nicht an, es sei denn PR!ZM stimmt der Geltung schriftlich zu.
  3. Die nachstehend allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn PR!ZM trotz abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
  4. Soweit in Ergänzung zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sonstige Vereinbarungen zwischen PR!ZM und dem Auftraggeber vereinbart worden sind, gehen diese Vereinbarungen im Falle von Widersprüchen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Vertragsschluss; Vertragsänderung

  1. Angebote der PR!ZM sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung der PR!ZM über die gemäß § 4 Ziff. 1 erstellte Leistungsbeschreibung zustande. Die Auftragsbestätigung kann auch per Email erfolgen und beinhaltet in der Regel die abschließende Leistungsbeschreibung.
  3. Auftragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Vertragsinhalt; Höhe der Vergütung; Mehrleistungen; Zusatzleistungen

  1. Für den konkreten Inhalt des Auftrages sowie die Höhe der Vergütung sind die Auftragsbestätigung, welche in der Regel eine Leistungsbeschreibung einschliesst, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der PR!ZM maßgeblich.
  2. Soweit eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand der jeweils aktuellen Tagessätze eines Einsatztages der PR!ZM. Die Beiträge verstehen sich immer zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, einschließlich nachträglicher Änderungen vereinbarter Leistungen sowie dadurch erforderliche zusätzliche Korrekturarbeiten und sonstige Sonderleistungen werden gesondert vergütet. Insbesondere werden, sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, folgende Kosten gesondert berechnet:
    • Lizenz- und Gemakosten für Musik,
    • Lizenzkosten für Fremdmaterial,
    • Kosten für Protagonisten, Schauspieler, Ausstattungen, Requisiten, Motiv- und Setmieten,
    • Abgaben an die Künstlersozialkasse
    • Kosten für Verbrauchsmaterial und Datenträger, die für die Realisierung des Projektes erforderlich sind.

§ 4 Projektabwicklung; Leistungsbeschreibung

  1. PR!ZM erstellt in der Regel eine Leistungsbeschreibung entsprechend den vom Auftraggeber übermittelten Angaben, Unterlagen und Bedürfnissen. Die Leistungsbeschreibung regelt den Inhalt der beauftragten und von der PR!ZM zu erbringenden Leistungen abschließend. PR!ZM übermittelt die abschließende Leistungsbeschreibung an den Auftraggeber.
  2. Die Parteien benennen auf beiden Seiten einen Ansprechpartner, der für die Durchführung des Projekts verantwortlich ist.

§ 5 Zahlungsfristen; Verzug; Teilleistungen

  1. Es gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
  2. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht PR!ZM – soweit nicht anders vereinbart – ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
  3. Werden die vereinbarten Leistungen in abgrenzbaren Teilleistungen erbracht, so ist die Vergütung anteilig nach Erbringung der jeweiligen Teilleistung fällig.
    1. Die PR!ZM ist berechtigt 50% der Rechnungssumme bereits nach Auftragsvergabe dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wenn das Auftragsvolumen 15.000,00 Euro netto übersteigt. Die restlichen 50% sind nach Abnahme der Leistung fällig. Zahlungen sind, wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
    2. Die PR!ZM ist berechtigt 50% der Rechnungssumme bereits nach Auftragsvergabe dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wenn das Auftragsvolumen 30.000,00 Euro netto übersteigt. Weitere 30%. sind in diesem Fall unabhängig von einer finalen Abnahme nach Auslieferung der Leistung fällig. Die restlichen 20%. sind erst nach finaler Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber fällig.
    3. Beinhaltet der Auftrag ein regelmäßig zu erbringendes Leistungskontingent werden die wiederkehrenden Pauschalen (Retainer) jeweils zu Anfang eines Leistungsmonats in Rechnung gestellt. Anteilige Zeiträume werden entsprechend anteilig berechnet.

§ 6 Reisekosten

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Reisekosten, Kurierkosten, Aufwendungen für die Unterkunft, Spesen und sonstige Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit der Leistung stehen, der PR!ZM gegen Vorlage der jeweiligen Belege/Quittungen erstattet.
  2. Für notwendige Reisetage, werden 50% des Tagessatzes berechnet.
  3. Die folgenden Reisekosten werden vom Auftraggeber gemäß Abs. 1 erstattet:
    1. Bahn – Europa: 2. Klasse
    2. Flug national: Economy Class
    3. Flug Europa, Magreb, Naher Osten: Economy Plus Class oder vergleichbar
    4. Flug international: Business Class
    5. PKW: 0,50 EUR pro Kilometer
    6. Hotel: ab Standard Einzelzimmer & mind. 4 Sterne-Kategorie

§ 7 Fristen; Termine

  1. Termine und Fristen sind unverbindlich, wenn nicht von PR!ZM eine ausdrückliche Bestätigung dieser erfolgt.
  2. Setzt der Auftraggeber, nachdem PR!ZM mit der Pflicht zur Erbringung ihrer Leistung in Verzug geraten ist, eine Nachfrist, so ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist bis spätestens nach Ablauf von 2 Wochen nach Fristende schriftlich zu erklären.
  3. Die Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach, ist PR!ZM zur Geltendmachung der hieraus entstehenden Zusatzkosten berechtigt. PR!ZM haftet nicht für Schäden, die durch die infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verzögerte oder ggf. nicht mehr zu erbringende Leistung entstanden sind.

§ 9 Vertraulichkeit

  1. PR!ZM ist verpflichtet alle Kenntnisse, die PR!ZM aufgrund eines Auftrages vom Auftraggeber erhält, streng vertraulich zu behandeln und zur Erfüllung herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten.

§ 10 Nutzung von Arbeitsergebnissen

  1. Sämtliche Rechte an Ideen, Erfindungen, Verfahren, Konzeptionen, Unterlagen, Werkzeugen, Grafiken oder sonstigen Techniken, die während der Ausführung eines Auftrages entstehen oder dabei Verwendung finden, verbleiben ausschließlich bei PR!ZM. Diese Rechte dürfen von PR!ZM in generalisierender Form im Rahmen anderer Produkte genutzt werden. Gleiches gilt für Fachwissen sowie Erfahrungen, die PR!ZM während der Ausführung des Auftrages gewinnt.

§ 11 Allgemeine Haftung der PR!ZM; Haftungsausschlüsse; Daten

  1. PR!ZM haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie in Haftungsfällen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. PR!ZM haftet bei einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den auf den vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt ist.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  4. Bei Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten haftet PR!ZM nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei die Haftung bei einer grobfahrlässigen Verletzung ebenfalls auf den vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt ist.
  5. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet
  6. PR!ZM nicht.
  7. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet PR!ZM nur, wenn ein derartiger Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen vermeidbar gewesen wäre.
  8. PR!ZM haftet nicht für den Fall, dass auf Daten, welche über das Internet übertragen werden, durch hinreichend versierte Teilnehmer zugegriffen werden kann oder diese Daten verändert werden.
  9. PR!ZM haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass eine bestimmte Leistung nicht an einen vereinbarten Termin erbracht werden kann, soweit die Gründe für die Verzögerung nicht aus dem Einflussbereich der PR!ZM stammen.
  10. PR!ZM übernimmt keine Haftung für außerhalb des vertraglich vereinbarten Bereichs liegende Ereignisse und Umstände; dies gilt insbesondere für Anbieter von Telekommunikationsleistungen.
  11. PR!ZM haftet nicht für Fälle höherer Gewalt. Bei Ereignissen höherer Gewalt, die außerhalb der Einflusssphäre der PR!ZM liegen, ist PR!ZM im Umfang des Ereignisses von der Leistungspflicht befreit.

§ 12 Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber versichert der PR!ZM, dass sämtliche zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Materialien und Daten (einschließlich zur Verfügung gestellter Domains) frei von Rechten Dritter sind und insbesondere Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter an den zur Verfügung gestellten Materialien und Daten sowie einschlägige Bestimmungen, wie z.B. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Informations- und Kommunikationsgesetz etc. nicht verletzt werden.
  2. Für den Fall der Zuwiderhandlung stellt der Auftraggeber PR!ZM von sämtlichen Forderungen Dritter, die diese wegen der Verletzung ihrer Rechte geltend machen, einschließlich der für die Rechtsverfolgung anfallenden Kosten frei. Gleiches gilt auch für Ansprüche gegen PR!ZM wegen verwendeter Musik.

§ 13 ordentliche Kündigung; Aufwendungsersatz

  1. Ein Auftrag, der auf unbestimmte Zeit erteilt ist, kann von jeder Partei, mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die elektronische Form (e-Mail) der Schriftform genügt.
  3. Im Fall der ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber sind der PR!ZM sämtliche bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 50% der noch ausstehenden Leistungen als Ausfallhonorar zu zahlen.
  4. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von diesen Regelungen unberührt.

§ 14 Stornierung von Aufträgen

  1. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet PR!ZM dem Auftraggeber folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr, sofern zwischen Auftragsbestätigung und Leistungsbeginn mehr als zwei Wochen liegen:
  2. bis vier Wochen vor Beginn der Auftragsbearbeitung keine Stornokosten,
  3. ab vier Wochen vor Beginn der Auftragsbearbeitung 25%,
  4. ab eine Woche vor Beginn der Auftragsbearbeitung 50%.
  5. Der Abbruch einer laufenden Leistungserbringung sowie die Vergütung richtet sich nach § 13 Ziff. 3.

§ 15 Einschaltung von Subunternehmern

  1. PR!ZM ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten, Subunternehmer mit der Erbringung zu beauftragen.
  2. PR!ZM haftet für schuldhafte Vertragsverletzungen der Subunternehmer wie für eigene Vertragsverletzungen.

§ 16 Leistungen Dritter

  1. Von PR!ZM eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der PR!ZM. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von PR!ZM eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Vertrages folgenden 12 Monaten ohne Mitwirkung der PR!ZM weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

§ 17 Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

  1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen einschließlich Rohmaterial, die im Rahmen der Auftragserarbeitung als Zwischenschritte von PR!ZM angefertigt werden, verbleiben im Eigentum der PR!ZM. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Das vereinbarte Honorar umfasst lediglich die Lieferung der vereinbarten Leistung in der Endfassung.

Teil II - Herstellung von konzeptionellen, inhaltlichen, redaktionellen, grafischen, digitalen sowie audiovisuellen Produkten und Leistungen

§ 1 Inhalt; Einsatztage

  1. Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung in Teil I § 4 Ziff. 1
  2. Ein Einsatztag entspricht einem tatsächlichen Aufenthaltstag am jeweiligen Einsatzort.
  3. Einsatztage werden wie folgt berechnet:
    1. 1 Tag entspricht 10 Stunden inkl. Anfahrt, Auf-/ Abbau, inkl. Pause von 90 Min,
    2. ½ Tag entspricht 5 Stunden inkl. Anfahrt, Auf-/ Abbau, Pause von 30 Min
    3. ½ Tage werden mit 70 Prozent des Tagessatzes berechnet.
    4. Ab Überschreitung der 5. Stunde um 30 Minuten wird ein ganzer Einsatztag berechnet.
    5. Überstunden fallen ab einer Überschreitung der 10. Stunde an.
    6. Überstunden werden pro an der Produktion beteiligtem Mitarbeiter, pro Stunde mit einem Zehntel des Tagessatzes berechnet.
    7. Equipment ist ausschließlich ganztätig buchbar.

§ 2 Rechteeinräumung der PR!ZM an Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars an die PR!ZM folgende, zeitlich und räumlich unbeschränkte, Rechte an den erbrachten Leistungen – soweit in § 4 nicht abweichend vereinbart:
    1. die exklusiven Rechte, die Produktion in Datenbank und Datennetzen jeder Art einzuspeisen und einer beliebigen Anzahl von Nutzern zum individuellen Abruf zur Verfügung zu stellen,
    2. soweit aus technischen Gründen erforderlich, ein Bearbeitungsrecht,
    3. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsarten,
    4. das Recht zur Archivierung,
    5. soweit erforderlich, das Vorführungsrecht, einschließlich des Rechts für diesen Zweck einen Bild- und Tonträger herzustellen.
  2. Nutzungsrechte an Produkten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht abgegolten sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der PR!ZM.
  3. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sind, soweit nicht anderweitig vereinbart, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der PR!ZM. Dies gilt nicht im Falle der Übertragung der von PR!ZM eingeräumten Nutzungsrechten/ Lizenzierung an Dritte, wenn dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.
  4. Sämtliche hier nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei PR!ZM. Soweit nachstehend nicht anders vereinbart, ist die PR!ZM nicht berechtigt über die bei der PR!ZM verbliebenen Rechte ohne Absprache mit dem Auftraggeber zu verfügen.

§ 3 Rechteeinräumung von Auftraggeber an die PR!ZM

  1. PR!ZM ist berechtigt, die von der PR!ZM hergestellten Leistungen zu Zwecken der Eigenpromotion und als Referenz im folgenden Umfang zu nutzen:
    1. Einbindung in den Online – Kanälen (unternehmenseigene Domains, YouTube, Vimeo, Facebook, Twitter etc.) der PR!ZM
    2. öffentliche Vorführungen
    3. Einbindung und Referenz in Vorträgen, Präsentationen, Workshops oder Webinaren

§ 4 Abnahme; Nachbesserung

  1. Die von der PR!ZM gelieferte Leistung bedarf der Abnahme durch den Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Nachbesserungen zu verlangen, wenn die Leistung von der vereinbarten Leistungsbeschreibung erheblich abweicht. Die PR!ZM ist verpflichtet, die Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Führt der zweite Nachbesserungsversuch nicht zu einer vertragsgemäßen Leistung, so ist der Auftraggeber berechtigt, das vereinbarte Honorar verhältnismäßig zu mindern oder den Vertrag zu kündigen. Im Fall der Kündigung beläuft sich das Honorar der PR!ZM auf den bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Aufwendung.

§ 5 Gewährleistungsausschluss; Haftungsausschluss

  1. PR!ZM übernimmt keine Garantie für die Erreichung der Ziele des Auftraggebers, die er mit den von der PR!ZM erbrachten Leistungen verfolgt.
  2. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch PR!ZM erstellten Leistungen ist vom Auftraggeber zu tragen. Die PR!ZM haftet nicht für in den Leistungen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. PR!ZM haftet nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
  3. Für das Betreiben eines Kanals auf einer Videoplattform und/oder sonstigen Internetplattformen oder die Veröffentlichung auf einer solchen, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für von derartigen Plattformen ausgesprochene Restriktionen, Sperrungen oder sonstige Sanktionen übernimmt PR!ZM keine Haftung.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der PR!ZM sowie von PR!ZM beauftragte Dritte, jegliche Unterstützung zu gewähren. Insbesondere besteht die Pflicht, der PR!ZM die zur Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen sowie Unterstützung im Betrieb des Auftraggebers zu gewähren.

§ 7 Postproduktion

  1. Grundsätzlich erfolgt die Postproduktion, Nachbearbeitung, Gestaltung und inhaltliche bzw. redaktionelle Arbeit am Standort der PR!ZM.
  2. Bei der Nachbearbeitung (Postproduktion) am Sitz des Auftraggebers oder am Produktionsort, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass eine sichere Internetverbindung zur Verfügung steht.

§ 8 Streaming; Kosten

  1. Bei Beauftragung von Streaming – Dienstleistungen oder einem direkten Upload des Videomaterials auf einen Fremdserver muss vom Auftraggeber eine Internetverbindung mit einer Upload-Kapazität von mindestens 6 MBit bereitgestellt werden.
  2. Die Kosten für das Streaming sind in der dem Auftrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung für einen angenommenen Datentransfer kalkuliert. Der tatsächliche Aufwand berechnet sich nach der Anzahl der Zuschauer und der Nutzungsdauer und kann von der angenommenen Kalkulation abweichen.

Teil III - Schlussbestimmungen

§ 1 Schlussbestimmungen

  1. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Auftrag abzutreten.
  2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der PR!ZM.

§ 2 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.